Zum Inhalt springen
Zurück zur Übersicht

Pflege

Auch als Lehrling hat du Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn jemand bei dir in der Familie dringend deine Hilfe braucht. Allerdings musst du dabei einiges beachten. Sollte der Fall bei dir eintreten, dass du jemanden pflegen musst, lass dich unbedingt beraten! Am besten von deiner AK, dem Betriebsrat oder deinem Jugendvertrauensrat.

Personen, für die du Pflegefreistellung bekommst

Pflegefreistellung bekommst du nur für Menschen, mit denen du nahe verwandt bist und in einem gemeinsamen Haushalt lebst:

  • Eltern, Wahl- oder Pflegeeltern

  • Großeltern

  • Ehefrau, Ehemann

  • Eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner

  • Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte

  • Leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder, auch wenn ihr nicht zusammen in einem Haushalt wohnt

So funktioniert's

Die Pflegefreistellung ist ein Rechtsanspruch. Du musst also nicht darum bitten. Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter darf sie dir nicht verweigern. Und dein Lehrlingseinkommen darf deshalb nicht gekürzt werden. Aber Achtung: Du darfst nicht einfach so vom Lehrbetrieb und der Berufsschule wegbleiben! Du musst deine Lehrberechtige bzw. deinen Lehrberechtigten im Voraus darüber informieren, dass du eine Pflegefreistellung brauchst. Selbstverständlich musst du ihr bzw. ihm auch sagen, warum. Dein Lehrbetrieb hat das Recht, einen Nachweis für die Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Sollten durch diesen Nachweis Kosten entstehen, muss sie dein Lehrbetrieb übernehmen.

Mögliche Dauer der Pflegefreistellung

Während eines Jahres kannst du maximal eine Woche Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Du kannst dich auch tages- oder stundenweise für die Pflege eines Familienmitglieds freistellen lassen. In bestimmten Fällen kannst du auch eine zweite Woche in Anspruch nehmen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfährst du in einem persönlichen Gespräch mit deiner AK.