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Elternkarenz

Im Anschluss an den Mutterschutz kannst du in Elternkarenz gehen. Maximal bis zum 2. Geburtstag deines Kindes. Auch in dieser Zeit kannst du nicht entlassen werden. Ab wann und wie lange du in Karenz bist, musst du deiner bzw. deinem Lehrberechtigten schriftlich mitteilen. Und zwar bis zum Ende des Mutterschutzes. Die Karenz kannst du dir mit dem Vater des Babys aufteilen. Geht er zuerst in Karenz, muss er seine Karenz innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt schriftlich bei seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ankündigen. Ihr möchtet euch die Karenz teilen? Dann müsst ihr dies 3 Monate, bevor die erste Karenz aufhört, euren Lehrberechtigten bzw. der Arbeitgeberseite schriftlich mitteilen. Während der Karenz bekommt ihr auf Antrag Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse.

Ausnahmen vom besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz

  • Es gibt besondere Gründe und ein Gericht stimmt deiner Entlassung zu.

  • Du bist noch in der Probezeit. Eine solche Auflösung kann aber gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und wäre bei Gericht anfechtbar.

  • Befristete Arbeitsverhältnisse in der Weiterbeschäftigungszeit haben Sonderregelungen.