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Auflösung des Lehrverhältnisses

Wann kannst du das Lehrverhältnis auflösen?

Du kannst dein Lehrverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen während der dreimonatigen Probezeit auflösen.

Auch aus wichtigen Gründen kannst du dein Lehrverhältnis vorzeitig auflösen – also vor dem festgesetzten Ende.

Zum Beispiel:

  • Du hast dein Lehrlingseinkommen trotz Aufforderung nicht bekommen.

  • Du kannst aus gesundheitlichen Gründen deine Ausbildung nicht fortsetzen.

  • Du bist in der Lehre körperlicher Gewalt ausgesetzt.


Du kannst dein Lehrverhältnis auch vorzeitig jederzeit „außerordentlich auflösen“:

  • unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

  • zum Ende des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit deines Lehrberufs.

Eine vorzeitige Auflösung ist ein extremer Schritt. Informiere dich vorher gut und lass dich von deiner AK beraten! Erste Infos findest du hier.

Du kannst dein Lehrverhältnis auch einvernehmlich mit deiner bzw. deinem Lehrberechtigten auflösen. Das heißt, ihr beendet dein Lehrverhältnis gemeinsam. Die Initiative dazu kann natürlich schon von dir ausgehen. Von deinem Lehrbetrieb aber auch. Wenn ihr euch dazu entscheidet, brauchst du eine Belehrungsbestätigung. Das ist eine Bestätigung darüber, dass dir die Bestimmungen über die Auflösung deines Lehrverhältnisses erklärt wurden. Beratung und Formular bekommst du bei der AK und beim Arbeits- und Sozialgericht.

Wann kann dein Lehrbetrieb das Lehrverhältnis auflösen?

Während der dreimonatigen Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit beendet werden. Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter kann darüber hinaus aber auch aus wichtigen Gründen dein Lehrverhältnis vorzeitig beenden, zum Beispiel:

  • wenn du die Berufsschule schwänzt.

  • wenn du unerlaubt vom Arbeitsplatz weggegangen bist.

  • wenn du gestohlen hast.


Auch dein Lehrbetrieb kann eine außerordentliche Auflösung bewirken. In diesem Fall muss deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter besondere Bestimmungen einhalten.

Eine Auflösung muss immer schriftlich erfolgen. Egal wer sie veranlasst, egal ob es sich um eine vorzeitige, eine außerordentliche oder eine einvernehmliche Auflösung handelt. Du bist minderjährig? Dann muss dein gesetzlicher Vormund vorab in folgenden Fällen zustimmen:

  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung, sofern eine Belehrung entweder durch das Arbeits- und Sozialgericht oder durch die Arbeiterkammer stattgefunden hat.

  • Wenn du vorzeitig oder außerordentlich auflösen willst.

Zuallererst zum Arbeitsmarktservice (AMS) gehen! Denn seit 2017 gibt es eine Ausbildungspflicht. Sie schließt an die Schulpflicht an und geht bis zum 18. Geburtstag. Das AMS ist demnach verpflichtet, für dich einen Ersatz-Ausbildungsplatz aufzustellen. Und zwar innerhalb von 3 Monaten. Also melde beim AMS die Auflösung deines Lehrverhältnisses und fordere deinen neuen Ausbildungsplatz ein, damit du deine Lehre abschließen kannst!

Auch wenn du deinen 18. Geburtstag schon hinter dir hast, solltest du gleich nach der Auflösung zum AMS gehen. Denn du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld – sobald du dich beim AMS gemeldet hast.

Dann hast du Anspruch auf Urlaubsersatzleistung: Du bekommst deinen Resturlaub finanziell abgegolten. Die Urlaubstage aus den vergangenen Jahren, die du nicht aufgebraucht hast, werden in vollem Umfang ausbezahlt. Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr zählt, anteilsmäßig (aliquot) im Verhältnis zu deiner Dienstzeit und deinem Jahresurlaub. Urlaub, den du genommen hast, wird natürlich abgezogen. Aber Achtung: Die Regelungen können ja nach Kollektivvertrag variieren. Am besten, du lässt deine AK für dich alle Unterlagen und Abrechnungen checken. Schau bei uns vorbei!